Wurde Ihnen aktuell wegen der Auswirkungen des Coronavirus gekündigt?
Befindet sich Ihr Unternehmen schon länger in einer Schieflage, die jetzt durch die Coronakrise noch massiv verstärkt wurde?
Rechnen Sie damit, dass Ihr Arbeitgeber in nächster Zeit Stellen abbauen wird?
24. März 2020 - Die Auswirkungen der Coronakrise fangen jetzt an, voll auf den Arbeitsmarkt durchzuschlagen. Die Wirtschaft stürzt in eine schwere Rezession. Immer mehr Firmen melden Kurzarbeit an, Kündigungen werden massenhaft ausgesprochen oder stehen kurz bevor.
Als Bewerbungs- und Karriereberater mit über 25 Jahren Erfahrung bevorzugen wir es, realistisch Mut zu machen, sich gerade in Krisenzeiten die eigenen beruflichen Stärken und Fähigkeiten ins Gedächtnis zu rufen und sich nicht völlig von übertriebener Schwarzmalerei und Weltuntergangsstimmung "anstecken" zu lassen.
Genauso, wie es auch nach dem Platzen der Internetblase ab März 2000 und nach der schweren Finanzkrise im Jahr 2007 wieder aufwärts ging, wird es auch nach der Coronakrise 2020 wieder bessere Zeiten geben.
Wenn Sie aber aktuell wegen der Coronakrise eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall prüfen,
ob die Schriftform eingehalten wurde,
ob und wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist,
ob die Kündigungsfrist Möglichkeiten der Gegenwehr bietet,
ob allgemeiner Kündigungsschutz besteht,
ob ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt,
ob die Sozialauswahl berücksichtigt wurde
und ob eine Kündigungsschutzklage oder andere Maßnahmen erhoben werden sollten.
Im Detail sollten Sie diese wichtigen Fragen vorrangig mit einer Expertin oder einem Experten für Arbeitsrecht (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht) klären. Hier einige zentrale Informationen zu den angesprochenen sieben Punkten.
Grundsätzlich muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich ausgesprochen werden. Unzulässig sind in diesem Fall also E-Mail oder SMS.
In der betrieblichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer zum "Gespräch" beordert werden und die Kündigung in Schriftform erhalten.
Vorsicht, hier herrscht manchmal der Irrglaube vor, dass die parallel mündlich ausgesprochene und schriftlich überreichte Kündigung nicht "gilt", wenn der Arbeitnehmer die Entgegennahme verweigert oder das Schriftstück zerknüllt und wegwirft.
Tatsächlich ist die Kündigung auch dann zugegangen und die Kündigungsfrist beginnt zu laufen.
Finden Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers dagegen im Briefkasten vor, werden Rechtsanwälte prüfen, ob sie Ihnen am gleichen Tag (Einwurf am Mittwoch, üblicherweise auch gelesen am Mittwoch) oder zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde (Einwurf am Samstag, unterstellt wird häufig eine Kenntnisnahme am darauf folgenden Montag).
Im Einzelfall können sich aus einer späteren Kenntnisnahme ("Zugang") rechtliche Vorteile für Sie ergeben, besprechen Sie dies mit Ihrem Rechtsanwalt.
Bauen Unternehmen Arbeitsplätze aus wirtschaftlichen Gründen ab, beispielsweise wegen eines "massiven Einbruchs der Nachfrage bedingt durch den Coronavirus", handelt es sich sehr oft um betriebsbedingte Kündigungen (hier ausführlich: Möglichkeiten dagegen).
In diesem Fall gilt die gesetzliche Dreiwochenfrist, die Ihnen ermöglicht, innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage zu erheben.
Achtung, eine Kündigungsschutzklage kann auch sinnvoll sein, wenn Sie das Unternehmen verlassen möchten, aber auf eine Abfindung hoffen. Mehr dazu am Ende des Artikels.
Arbeitnehmer genießen laut Kündigungsschutzgesetz nur dann allgemeinen Kündigungsschutz, wenn
ihre Tätigkeit mehr als sechs Monate andauert und
wenn sie nicht in einem Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Beschäftigten tätig sind.
Vorsicht, Auszubildende zählen bei der Anzahl der Beschäftigten nicht mit. Weiter werden Teilzeitkräfte je nach Arbeitsstunden pro Woche nur anteilig gezählt.
In Sonderfällen kann auch noch die Kleinbetriebsklausel des Jahres 2003 gelten. Im Zweifelsfall helfen auch hier Experten für Arbeitsrecht weiter.
Besonderen Kündigungsschutz haben Betriebsräte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit und schwerbehinderte Mitarbeiter. Hier greifen zusätzliche Schutzregeln, deren Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen sind.
Denn auch in Zeiten des Coronavirus gilt für betroffene Arbeitnehmerinnen selbstverständlich weiterhin das Mutterschutzgesetz.
Betriebsbedingte Kündigungen müssen mehrere Voraussetzungen erfüllen.
Es müssen "betriebliche Erfordernisse" vorliegen. -> Beispielsweise Wegfall einer Abteilung oder einer Filiale.
Die Kündigung muss "dringlich" sein. -> Keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz.
Für die "Sozialauswahl" müssen korrekte Vergleichsgruppen gebildet worden sein.
Die "Sozialpunkte" innerhalb der Sozialauswahl müssen nachvollziehbar vergeben worden sein.
Das hier angesprochene Prinzip der Sozialauswahl besagt, dass denjenigen Arbeitnehmern vorrangig gekündigt werden soll, die unter definierten sozialen Gesichtspunkten als weniger schutzbedürftig gelten. Hierbei sind laut § 1 Abs. 3 KSchG diese sozialen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter,
Unterhaltspflichten und
Schwerbehinderung.
In der Praxis werden hier Vergleichsgruppen von Arbeitnehmern gebildet, die hinsichtlich Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikation austauschbar (vergleichbar) sein sollen. Innerhalb dieser Gruppen wird dann eine Rangfolge nach Sozialpunkten vergeben.
Im Ergebnis kann, bei Zugehörigkeit zur gleichen Gruppe, dann beispielsweise einer 24-jährigen Mitarbeiterin im Einkauf, die erst kurz im Unternehmen ist und keine Unterhaltspflichten erfüllen muss, betriebsbedingt gekündigt werden. Nicht aber dem 42-jährigen verheirateten Vater von zwei Kindern, der bereits fünfzehn Jahre im Einkauf angestellt ist.
Behalten Sie immer im Hinterkopf, dass die angesprochene gesetzliche Dreiwochenfrist auch bei betriebsbedingten "Corona-Kündigungen" von herausragender Bedeutung ist. Ist die Frist überschritten, gilt die Kündigung als rechtswirksam von Anfang an.
Gerade aus taktischen Gründen kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein, beispielsweise um eine Abfindung zu erzielen.
Denn wenn Arbeitgebern Fehler unterlaufen sind und sich ein langwieriger Rechtsstreit abzeichnet, bieten diese in der Regel einen Aufhebungsvertrag an, nicht selten sogar einschließlich Abfindungszahlung.
Sollten Sie einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, empfiehlt es sich bei dieser Gelegenheit auch eine Vereinbarung zum konkreten Wortlaut des Arbeitszeugnisses zu treffen.
Lassen Sie sich trotz momentan vermutlich stärker ausgeprägtem "Corona-Frust" die Chance auf ein aussagekräftiges Arbeitszeugnis nicht entgehen. Schließlich begleiten Sie gute Arbeitszeugnisse auch noch in drei, fünf oder zehn Jahren.
Die Corona-Krise wird zu einer schweren Rezession mit vielen Entlassungen führen. Manche Betriebe werden mit Kurzarbeit Mitarbeiter halten können. Andere kommen um Kündigungen nicht herum. Auf diese Faktoren haben wir leider keinen Einfluss.
Dennoch sind wir sicher, dass Ihre berufliche Qualifikation keinesfalls vom Coronavirus zerstört wird. Das private und berufliche Leben geht weiter!
Wünschen Sie für die Prüfung und Optimierung Ihres Arbeitszeugnisses unsere professionelle Unterstützung, helfen wir Ihnen gerne. Und unterstützen Sie ebenso dabei, Ihre Fachkenntnisse, Ihre Erfahrung und Ihre Stärken im Anschreiben, im stärkenfokussierten Lebenslauf und im Vorstellungsgespräch passgenau und überzeugend zu vermitteln. Rufen Sie uns an!
Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches
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