Irrtum: Resturlaub verfällt nicht am 31. März

Von Püttjer - Schnierda

Wann verfällt Urlaubsanspruch? ✓ Kündigung und Resturlaub ✓ Gesetz: Urlaub aus dem Vorjahr ✓ endgültig verfallen ✓

 

Vermeintlich notwendige Überstunden, plötzlich krankgewordene Kollegen, unbesetzte Stellen nach ungeplanten Eigenkündigungen oder für dringend und wichtig gehaltene Projekte.

Aus der Sicht von Arbeitgebern gibt es diese und viele weitere Gründe dafür, dass der gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich geregelte Jahresurlaub oft nicht vollständig bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genommen werden kann.

 




Wann verfällt der Resturlaub?

Daher gehen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon aus, dass Resturlaub immer übertragen werden kann und erst am 31. März des folgenden Jahres verfällt.

Das ist allerdings ein Irrtum. Grundsätzlich gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss und sonst zum Jahresende verfällt. Abgesehen von wenigen Ausnahmen oder einem freiwilligen Entgegenkommen des Arbeitgebers.

 




Dringende betriebliche oder persönliche Gründe

Das Bundesurlaubsgesetzt ist hier recht eindeutig formuliert: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“ § 7, Abs. 3 BurlG

Dringende betriebliche Gründe: Hierzu zählen beispielsweise ein wichtiger Auftrag eines Großkunden, die Schlussphase der Markteinführung eines neuen Schlüsselprodukts, saisonbedingte Gründe oder ein vorübergehend sehr hoher Krankenstand von Kolleginnen und Kollegen.

Gründe in der Person des Arbeitnehmers: Den häufigsten Grund dürften hier krankheitsbedingte Ausfallzeiten bilden. Weiter sind Elternzeit oder Mutterschutz zu berücksichtigen.

 




Bis zum 31. März nehmen, sonst am 1. April verfallen

In entsprechenden Fällen bleibt Resturlaub eigentlich automatisch bis zum 31. März erhalten. Um Konflikten vorzubeugen, sollten sich Arbeitnehmer jedoch schriftlich zusichern lassen, dass ihr Arbeitgeber mit der Übertragung einverstanden ist.

Erkennen Arbeitgeber einen Anspruch auf Resturlaub an, muss dieser bis zum 31. März des Folgejahres auch genommen werden, sonst verfällt er endgültig.

Ausnahmen: Keine Regel ohne Ausnahme, (neue) Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember weniger als sechs Monate gearbeitet haben (Probezeit) und ihren Urlaub noch nicht vollständig nehmen konnten beziehungsweise durften (Urlaubssperre), können Urlaubsansprüche im gesamten sich anschließenden Jahr nehmen. Ihr Urlaubsanspruch beschränkt sich nicht auf die ersten drei Monate.

Und natürlich dürfen Arbeitgeber freiwillig erlauben, dass Resturlaub noch nach dem 31. März des Folgejahres genommen wird.

Damit es hier aber nicht zu gravierenden Missverständnissen kommt, sollten Arbeitnehmer entsprechende mündlich gegebene Zusagen kurz schriftlich bestätigen, beispielsweise per E-Mail. Auf diese Weise kann späteren „Erinnerungslücken“ auf Seiten des Arbeitgebers oft wirkungsvoll vorgebeugt werden.

 

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Dauerkrankheit und Resturlaub: Wann ist Schluss?

Wie dargestellt, zählt Krankheit zu den typischen persönlichen Gründen, die eine Übertragung von Urlaub ins sich anschließende Jahr rechtfertigen. Im Fall von sehr lang andauernden Krankheiten stellt sich damit die Frage, ob Resturlaub auf diese Weise unbegrenzt „gesammelt“ werden kann.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass entsprechende Urlaubsansprüche jeweils zum 31. März des übernächsten Jahres untergehen.

Beispiel: In diesem Sonderfall verfallen Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 entsprechend im übernächsten Jahr, also am 31. März 2020.

Ein zeitlich unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern, die arbeitsunfähig sind, ist demnach also nicht möglich. BAG, U rteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10.

Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches

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