Aufhebungsvertrag und Zeugnis, wohlwollend reicht nicht

Von Püttjer - Schnierda

Was ist beim Aufhebungsvertrag zu bedenken, damit Sie beim Arbeitszeugnis keine bösen Überraschungen erleben?

Kündigungsalltag: Es kommt häufiger vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag oder vor Gericht darauf einigen, dass der ehemalige Mitarbeiter ein "wohlwollendes Zeugnis" erhalten soll, welches "seiner weiteren beruflichen Weiterentwicklung dienlich ist".

Problem: Aber was passiert eigentlich, wenn der Arbeitnehmer anschließend mit dem Wortlaut des vom Arbeitgeber übersandten "wohlwollenden Arbeitszeugnisses" nicht einverstanden ist?

 

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Arbeitszeugnis: konkreter Wortlaut besser als wohlwollend

Urteil: Hierzu hat das Sächsische Landesarbeitsgericht entschieden, dass konkrete inhaltliche Formulierungen und Wünsche im Anschluss an einen Vergleich im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht (mehr) durchsetzbar sind. Sächsisches Landesarbeitsgericht (LAG), vom 06.08.2012 - 4 Ta 170/12

 

Es gilt also zu bedenken, dass im Nachhinein keine Änderungswünsche mehr durchsetzbar sind!

 

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Daher sollten Arbeitnehmer davon absehen "bloß" die Ausstellung eines "wohlwollendes Zeugnisses" zu vereinbaren.

Sowohl im gerichtlichen Vergleich als auch im Aufhebungsvertrag sollte besser die Formulierung festgehalten werden, dass das Arbeitszeugnis nach dem "konkreten Wortlaut" des ehemaligen Arbeitnehmers ausgestellt werden wird.

Denn nur dann wird der Vorschlag/Entwurf des ehemaligen Arbeitnehmers auch eins zu eins übernommen.

Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem Rechtsbeistand, wie Sie hier geschickt vorgehen.

Sinnvolle Vereinbarung im Aufhebungsvertrag:

"Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers. Vom konkreten Wortlaut des Entwurfs darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden.

 




Aufhebungsvertrag: Kündigungsgrund im Zeugnis

Wichtiger Teilaspekt "Kündigungsgrund": Im Schlussabsatz des Endzeugnisses wird üblicherweise der Kündigungsgrund genannt. Schließlich wollen neue Arbeitgeber erfahren, ob dem Arbeitnehmer gekündigt wurde oder ob er gekündigt hat.

Bei einem Aufhebungsvertrag kommen beide Seiten überein, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Daher wird dann oft in dieser Art und Weise formuliert:

Das Arbeitsverhältnis wurde im bestem gegenseitigen Einvernehmen zum XX.XX.XXXX beendet. Wir danken Herrn Schmidt für die stets sehr gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Für seine weitere ...

 

 

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Kein Bedauern bei Aufhebungsvertrag?

Eine Frage, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, lautet

"Wird im Schlussabsatz trotz Aufhebungsvertrag nicht nur für die Mitarbeit gedankt, sondern auch das Ende der Mitarbeit bedauert?"

Bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat sich herumgesprochen, dass

  • im Schlussabsatz eines Zeugnisses der Kündigungsgrund genannt wird,

  • für die Mitarbeit gedankt wird,

  • der Weggang bedauert wird und

  • für die Zukunft weiterhin Erfolg und alles Gute gewünscht wird.

Wenn aber ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, stellt sich häufiger die Frage, ob hier der Weggang sinnvollerweise auch bedauert werden sollte.

In der Zeugnispraxis ist es häufig so, dass nicht nur ein "gegenseitiges Einvernehmen", sondern darüber hinaus auch "betriebliche Gründe" oder eine "Umstrukturierung" genannt werden.

Und dann ist es sinnvoll, sowohl den Dank für die stets sehr überzeugende Mitarbeit auszusprechen und auch den Weggang zu bedauern.

 

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Praxistipp aus unseren Zeugnisberatungen

Gut verhandelt: Es gibt übrigens oft Unternehmen, die trotz Aufhebungsvertrag akzeptieren, dass der Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis als Kündigung durch den Arbeitnehmer beschrieben wird, was durchaus zu Vorteilen im sich anschließenden Bewerbungsverfahren führen kann.

Arbeitnehmerseitige Kündigungen werden dann in dieser Art formuliert:

- Auf eigenen Wunsch scheidet Herr Schmidt zum (Tag.Monat.Jahr) aus unserem Unternehmen aus.

- Frau Schmidt verlässt die (Firmenbezeichnung) zum (Tag.Monat.Jahr) auf eigenen Wunsch.

 

Obwohl also es sich also eigentlich um eine Kündigung "im gegenseitigen Einvernehmen" (Aufhebungsvertrag) handelt, wird im Zeugnis dennoch formuliert, dass der Arbeitnehmer gekündigt hat (Eigenkündigung).

Ist diese Aussage im Zeugnis überhaupt erlaubt? Viele Fachanwälte für Arbeitsrecht und Rechtsanwälte erklären hierzu, dass ein Aufhebungsvertrag eigentlicn ein neues Angebot des Arbeitgebers sei.

Und wenn der Arbeitnehmer dieses neue Angebot annehme, würde damit letzlich sein "eigene Wunsch" auf Beendigung des Arbeitsverhältnsises ausgedrückt.

Fazit: Mit Verhandlungsgeschick lässt sich im Arbeitszeugnis trotz Aufhebungsvertrag auch eine Eigenkündigung als Beendigungsgrund im wichtigen Schlussabsatz durchsetzen.

 

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Schlussformel im Aufhebungsvertrag verhandelbar

Vorteil für Sie: Auch wenn die Initiative zur Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eigentlich mehr von Ihrem Arbeitgeber als von Ihnen ausgeht, dürfen Sie auf die Formulierungen im Arbeitszeugnis Einfluss nehmen.

Und darauf hinwirken, dass die arbeitgeberseitige Kündigung gar nicht erwähnt wird.

Zeugnisexperten: Gerne erstellen wir zu diesem Zweck auch Ihr vollständiges Arbeitszeugnis, damit Sie ein aussagekräftiges, glaubwürdiges und positives Zeugnis bekommen (keine Rechtsberatung). Schließlich begleitet Sie dieser Karrierebaustein ein Arbeitsleben lang und ist insbesondere bei der aktuellen, der nächsten und der übernächsten Bewerbung durchaus von Bedeutung.

 

Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches 

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