Ein neuer Trend ist im Arbeitsalltag von Führungskräften und Fachkräften zu erkennen: In letzter Zeit berichten uns Kunden häufiger davon, dass sie vom Arbeitgeber aufgefordert werden, ihren XING-Account zu löschen.
Natürlich wird diese Aufforderung nur zwischen den Zeilen mitgeteilt. Eine Rundmail im Sinne von
„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ihre Unternehmensleitung“ |
ist bisher noch nicht verschickt worden. Kein Wunder, diese E-Mail würde flugs in den Medien landen und für eine erhebliche negative Außenwirkung sorgen.
Unsere Kunden berichteten uns von Vieraugengesprächen innerhalb der Probezeit (!) in denen die neuen qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klar und deutlich darauf hingewiesen wurden, dass
„es erwünscht sei, dass die Verbundenheit mit der Firma auch nach außen in der Form deutlich wird, dass bestehende XING- oder LinkedIn-Profile gelöscht werden. Schließlich könnte ein entsprechender Auftritt ja zu dem Mißverständnis führen, dass die jeweilige Mitarbeiterin oder der jeweilige Mitarbeiter Headhuntern und Personalberatern signalisiere, dass sie oder er neuen und passenden Arbeitsangeboten gegenüber aufgeschlossen, also unzufrieden mit dem momentanen Arbeitsplatz und Arbeitgeber sei.“ |
Nach Auskunft des XING-Support gibt es die Möglichkeit, den Account vorübergehend auf „unveröffentlicht“ zu stellen.
Schnelle Antwort vom XING-Support am 11.06.2014Darüber hinaus können wir Ihr Profil in diesem Zusammenhang selbstverständlich manuell sperren. |
Weiter interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az. 29 Ga 2/13) vom 24.01.2013, in dem es um die XING-Kontakte einer Angestellten ging.
Hierzu führte das Amtsgericht aus, dass zumindest dienstliche Kontakte, die über eine virtuelle Plattform wie XING organisiert sind Geschäftsgeheimnisse darstellen können.
Daraus wiederum kann sich dann ein Unterlassungsanspruch des Unternehmens hinsichtlich der weiteren Verwendung der Kontaktdaten gegenüber einem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben.
Fazit: Die einen dürfen XING und LinkedIn nicht nutzen, auch wenn diese Vorgabe einer Firma eindeutig gegen die Rechte des betroffenen Arbeitnehmers verstößt. Die anderen dürfen die beruflichen Social Media Netzwerke nutzen, müssen aber eventuell bestimmte Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses löschen oder herausgeben. Es bleibt spannend.
Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches
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