Immer wieder werden von Arbeitgebern fristlose Kündigungen wegen Äußerungen und Posts auf Facebook ausgesprochen. Wo liegen die Grenzen? Und was ist bei vermeintlichen Meinungsäußerungen oder Foto-Posts zu beachten?
Ein 27-jähriger Auszubildender hatte seinen Arbeitgeber im Internet als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet, der ihn als "Leibeigenen halte". Er müsse "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent" erledigen, wütete der Azubi im Internet.
Die Quittung erfolgte in Form einer fristlosen Kündigung.
Dagegen wehrte der Azubi sich zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Bochum, das die Kündigung aufhob und darauf verwies, dass eine Abmahnung hier das richtige Mittel der Wahl gewesen wäre.
In der nächsthöheren Instanz wurde die Kündigung allerdings vom Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt. „Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben würden“.
Weiter sei der Auszubildende ja auch nicht 17, sondern bereits 27 Jahre alt gewesen, hätte also wissen müssen, welche Auswirkungen seine Äußerungen haben könnten. Der Verweis des Azubis auf das Recht auf freie Meinungsäußerung griff daher nicht. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az: 3 Sa 644/12
Ein 21-jähriger Lagerist veröffentlichte ein Hochzeitsfoto auf Facebook. Darauf trug er – ganz romantisch - seine frisch verheiratete und hochschwangere Ehefrau auf Händen durch ein Herz.
Das Problem lag darin, dass er bereits einige Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben war. Zusätzlich war er von der Arbeit freigestellt worden, weil er keine schweren Kisten heben könne. Der Arbeitgeber sah das Foto und sprach sofort eine fristlose Kündigung aus.
Hierzu stellte das Arbeitsgericht klar, dass der Arbeitnehmer Bilder seiner Hochzeit veröffentlichen dürfe. Allerdings verstieße das Heben der Ehefrau gegen seine Pflicht als Arbeitnehmer, sich während der rückenbedingten Krankschreibung so zu verhalten, dass er möglichst schnell wieder arbeitsfähig werde und die Heilung nicht unnötig verzögert würde.
Somit läge ein Kündigungsgrund vor, weil sich der Arbeitnehmer genesungswidrig verhalten habe. Ein Urteil erging hier nicht, da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mittlerweile geeinigt hatten. Die fristlose Kündigung wurde in eine ordentliche Kündigung umgewandelt, der Lagerist erhielt eine Abfindung. Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13
Sogar das Klicken des „Gefällt mir“-Buttons kann zu einer Abmahnung und womöglich auch zu einer Kündigung führen.
So hatte das Arbeitsgericht Dessau über einen Fall zu entscheiden, in dem der Ehemann einer Sparkassenangestellten ein Sparschwein mit dem Namen des örtlichen Sparkassenchefs versehen und dann auch noch öffentlich zur „Schlachtung“ aufgerufen hatte.
Die Ehefrau klickte „gefällt mir“ und entging der Kündigung lediglich wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit, es erfolgte in diesem Fall „nur“ eine Abmahnung. Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az: 1 Ca 148/11
Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches
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