Kündigungsgrund: Privates Surfen am Arbeitsplatz

Von Püttjer - Schnierda

Arbeitsrecht: privates Surfen ✓ Darf Firma Browser kontrollieren ✓ Fristlose Kündigung wegen Internetnutzung ✓ kurz auf Facebook oder Twitter ✓

Insbesondere dann, wenn der Job eher unterfordert, keinen Spaß mehr macht und mehr mit Frust statt mit Lust in Verbindung gebracht wird, wird während der Arbeitszeit gerne auf Facebook oder ganz allgemein im Internet gesurft.

Immer mit dabei ist dann das schlechte Gewissen, schließlich kann das private Surfen den Job kosten, oder?

 




Private Internetnutzung als Störung der Betriebsabläufe

Arbeitsrechtlich ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich, diese Regel gilt auch für die private Internetnutzung während der Arbeitszeit. Allerdings kann es durchaus zu einer "gelben Karte", also einer Abmahnung (hier: 50 Gründe) kommen.

Zunächst stellt sich aber die Frage, ob das private Surfen am Arbeitsplatz im Einzelfall überhaupt verboten ist, beispielsweise wegen einer allgemeinen Betriebsvereinbarung, die dies beinhaltet.

Laut dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.10.2013, Az.: 10 Sa 173/13) reicht ein Verstoß gegen eine derartige Betriebsvereinbarung aber nicht aus. Hinzukommen muss zusätzlich noch eine konkrete Störung oder Gefährdung der Betriebsabläufe. Oder eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertraglichen Nebenpflichten.

Klären Sie daher, ob an Ihrem Arbeitsplatz eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit ausgeschlossen oder - in Grenzen - erlaubt ist.

 




Fristlose Kündigung wegen Internetsurfen

Virenbefall, Pornoseiten, Rufschädigungen oder zusätzliche Kosten: Führt das private Surfen am Arbeitsplatz beispielsweise zu einem Virenbefall der Betriebsrechner, zu einer Rufschädigung des Unternehmens, weil Sex- und Pornoseiten angeklickt wurden oder entstehen der Firma zusätzliche Kosten, weil sehr umfangreiche Datenmengen heruntergeladen werden, ist eine Gefährdung oder Störung betrieblicher Abläufe offensichtlich.

In diesen und ähnlichen Fällen kann die Internetnutzung zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Allerdings ist auch dann meist eine vorherige Abmahnung notwendig.

 

 




Minutenweises Surfen: Facebook, Twitter, Kontostand

Minutenweises Surfen: Ganz anders sieht die Rechtsprechnung zum Arbeitsrecht mittlerweile jedoch das minutenweise Surfen, beispielsweise weil der Arbeitnehmer kurz seinen aktuellen Kontostand mittels Onlinebanking überprüft, eine kurze Mitteilung auf Facebook oder Twitter verfasst oder einen Facebookinhalt „liked“ oder einen Tweet auf Twitter „favorisiert“.

Eine kurze Nutzung, die nicht „nachweislich exzessiv“ ist, beeinträchtigt die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistungen nicht. Liegen also keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers vor, ist eine außerordentliche und fristlose Kündigung üblicherweise nicht möglich.

 




Kontrolle: Darf Firma Browserverlauf prüfen

Selbstverständlich gilt der Datenschutz auch in Bezug auf Angestellte in Firmen. Aus den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten folgt, dass eine dauerhafte uneingeschränkte Kontrolle des Surfverhaltens am Arbeitsplatz nicht erlaubt ist.

Liegt allerdings ein begründeter Verdachtsfall vor, kann eine Kontrolle durch die Chefin oder den Chef erlaubt sein. Denkbar wäre hier, dass ein Einkäufer Absprachen mit Zulieferern trifft, die in Richtung Korruption und Bestechung gehen. Oder dass ein Verkäufer einem Kunden übertrieben hohe Rabatte einräumt, weil er sich einen persönlichen Vorteil davon verspricht.

Deshalb empfiehlt es sich auch private E-Mails grundsätzlich nicht über den Account der Firma zu versenden. Private Mitteilungen an Freunde und Bekannte per E-Mail sollten während der Arbeit grundsätzlich über das eigene Smartphone versendet werden.

Fazit: Das private Surfen während der Arbeitszeit kann Arbeitnehmer nur dann den Job kosten, wenn es exzessiv ist oder die betrieblichen Abläufe stört. Es gilt also Augenmaß zu halten.

 

Lieber Jobwechsel? Wenn die privaten Surfeinheiten aus Unzufriedenheit im Job immer länger werden, sollte der eigentliche Grund der Ablenkung nicht weiter ignoriert werden. Lieber sollte intensiv über einen Jobwechsel nachgedacht werden, beispielsweise mit einer Initiativbewerbung beim Wunscharbeitgeber. Insbesondere Bewerbungsunterlagen und Gesprächstermine mit Personalabteilungen, Headhuntern oder Karriereberatern sollten ebenfalls ausschließlich über private E-Mail-Accounts versendet und vereinbart werden.

Erstaunlicherweise meldet sich auch bei uns etwa jeder fünfte Kunde über seine dienstliche E-Mail-Adresse. Vor dieser unbedachten Vorgehensweise, warnen wir ausdrücklich. Schließlich sollten Sie sich im Bewerbungsverfahren nicht unnötig früh aus der Deckung begeben, um keine Nachteile am momentanen Arbeitsplatz zu erleiden.

 

Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches 

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