Alkohol am Arbeitsplatz: Abmahnung nach Geburtstagsumtrunk

Von Püttjer - Schnierda

fristlose Kündigung wegen Alkohol ✓ Abmahnung: Sekt oder Bier getrunken ✓ Führerschein weg nach Trunkenheitsfahrt ✓ Drogenkonsum ✓

 

- „Ein Gläschen in Ehren…“,

- „Sonst haben wir ja ein Alkoholverbot, aber das gilt ja nicht für Geburtstage, Jubiläen und Beförderungsfeiern.“ oder

- „Schließlich war das Sektfrühstück oder Weißwurstfrühstück samt Bier auf der Messe doch immer erlaubt.“

 

Diese und ähnliche Begründungen für eine Ausnahme vom sonst üblichen Alkoholverbot am Arbeitsplatz haben Sie sicher auch schon oft gehört.

Dennoch ahnen Sie schon, dass sich Arbeitnehmer mit derartigen Ausflüchten auf ganz dünnem Eis bewegen (Abmahnung: Übersicht mit 50 Gründen).

 




Grundsätzlich kein Alkoholverbot am Arbeitsplatz, aber…

Auch wenn es kein gesetzliches Verbot für Alkohol am Arbeitsplatz gibt, gibt es viele Regeln, die den Genuss dennoch verbieten.

Beispielsweise durch

- das grundsätzliche Weisungsrecht des Arbeitgebers (falls ein Betriebsrat vorhanden ist, muss er hier zustimmen),

- Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) oder

- Vorschriften, die den Umgang mit Gefahrgütern regeln (Sicherheitsvorschriften).

 




Restalkohol kann zu Abmahnung und verhaltensbedingter Kündigung führen

Erscheinen Arbeitnehmer mit klar erkennbarer Alkoholfahne am Arbeitsplatz, können sie dafür abgemahnt werden, im Wiederholungsfall kann dies zur Kündigung (lesenswert: gekündigt, danach krankfeiern?) führen.

Und dass Piloten, Berufskraftfahrer oder Maschinenführer grundsätzlich keinen Alkohol während der Arbeitszeit konsumieren und auch nicht mit Restalkohol am nächsten Arbeitstag erscheinen dürfen, sollte sich von selbst verstehen.

 




Private Trunkenheitsfahrt: Kein Vertrauen mehr

Darüber hinaus müssen Berufskraftfahrer sich auch vor privaten Trunkenheitsfahrten vorsehen. Kommt es hier zum Entzug der Fahrerlaubnis, führt dies regelmäßig zum Verlust des Arbeitsplatzes.

Schließlich ist der Arbeitnehmer ohne Fahrerlaubnis nicht mehr in der Lage, seine vertragsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.

Selbst wenn die Fahrerlaubnis zurückgegeben wird, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, weil er das Vertrauensverhältnis als gestört ansieht. Nach dem Motto „Heute trinkt er noch privat und fährt Auto, morgen dann im Dienst.“, kann nämlich tatsächlich gekündigt werden.

 

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Besonderheiten: Alkoholiker und Alkoholismus

Da Alkoholiker ihr Trinkverhalten nicht bewusst steuern können, und damit eine Krankheit vorliegt, ist eine verhaltensbedingte Kündigung hier nicht möglich (Unterschied: verhaltensbedingte und personenbedingte).

Denn auf sein Verhalten hat der alkoholkranke Mitarbeiter ja gerade keinen Einfluss. Er kann nun einmal sein Trinkverhalten nicht steuern.

Generell soll Arbeitnehmern dann die Chance eröffent werden, eine Therapie zu beginnen – und auch bis zum Ende zu führen. Selbst ein einmaliger Rückfall während der Therapie wird nicht zu einer wirksamen Kündigung führen.

Fehlt aber jegliche Therapiebereitschaft wird dies im Rahmen einer Interessenabwägung letztendlich zur Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen.

Wie immer bei kniffligen Rechtsfragen gilt auch hier, dass im Zweifelsfall der Rat eines Anwalts mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht eingeholt werden sollte.

 

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Abmahnungsgrund gesucht

Wer auf Nummer sicher gehen will, trinkt auch bei Geburtstagen, Jubiläen, Beförderungen und Messeterminen mit Kunden keinen Alkohol vor den Augen zahlreicher „Zeugen“.

Denn immer dann, wenn es im Vorfeld bereits emotionale Verwerfungen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Vorgesetzten gegeben hat, werden die bisher „stillschweigend geduldeten“ Ausnahmen urplötzlich als Abmahnungsgrund (Kündigung ungerecht - Was tun?) angesehen.

 

Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches 

foto: © goodluz / fotolia.com