Ein Arbeitnehmer hatte nach der Übersendung seines Zeugnisses durch den Arbeitgeber zehn Monate lang nichts unternommen und ist erst dann aktiv geworden. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Korrektur beziehungsweise genauer formuliert auf "Erteilung eines vollständigen Zeugnisses"?
Hierzu urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass der lange - ungenutzte - Zeitraum ausreicht, um die Voraussetzung der Verwirkung zu erfüllen. Dazu bezieht es sich auch auf tarifliche Ausschlussklauseln, die teilweise noch kürzere Fristen zum Inhalte haben. Damit ist der Zeugnisanspruch nach zehn Monaten ersatzlos entfallen.
BAG, Urteil vom 17. 2. 1988, 5 AZR 638/86
Noch weiter geht hier das Arbeitsgericht Frankfurt. Es geht davon aus, dass der Anspruch bereits nach 6 Monaten verfällt.
ArbG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2004, 15 Ca 10684/04
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Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches
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