Üblicherweise vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine bis zu sechs Monate dauernde Probezeit. Kann in diesem Arbeitsverhältnis auf Probe jederzeit fristlos gekündigt werden? Von Seiten des Arbeitgebers? Und auch des Arbeitnehmers?
Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten angewendet werden kann. Daher vermuten sie, dass in der Probezeit jederzeit fristlos gekündigt werden kann.
Tatsächlich kann in der Probezeit nur dann außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund (15 Beispiele) dafür vorliegt.
Dies gilt für beide Seiten, also sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer.
Üblicherweise wird ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit durch ordentliche Kündigung beendet. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag, § 622 Absatz 3 BGB.
Im individuellen Arbeitsvertrag kann nicht vereinbart werden, dass die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit verkürzt wird, dies geht nur durch einen Tarifvertrag.
Typische Gründe: In unserer Beratungszeit stellen wir fest, dass uns immer häufiger Fachkräfte und Führungskräfte um (Bewerbungs-)Rat bitten, weil ihnen in der Probezeit gekündigt wurde. Die Gründe dafür sind vielfältig, beispielsweise weil
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Wichtig zu wissen: Die Kündigung darf dem Arbeitnehmer noch am letzten Tag der Probezeit übergeben oder zugestellt werden, obwohl das Arbeitsverhältnis dann erst in der Mitte des 7. Monats beendet wird.
Lesen Sie hierzu auch: Kündigung in der Probezeit - Was ist mit dem Arbeitszeugnis?
Abschlusstipp: Wie Sie Kündigungen durch den Arbeitgeber in künftigen Vorstellungsgesprächen plausibel und dennoch taktisch erklären können, erfahren Sie unseren E-Learnings-Vorstellungsgespräch.
Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches
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