Gelochtes Arbeitszeugnis bekommen? Ist das erlaubt?
Müssen Heftklammern ("getackert") akzeptiert werden?
Was ist mit Kaffeeflecken oder anderen Verunzierungen?
Handelt es sich hier um Geheimzeichen, die indirekt etwas über den beurteilten Arbeitnehmer mitteilen sollen?
Ein Gericht entschied kürzlich, dass das an den Arbeitnehmer übermittelte gelochte Arbeitszeugnis nicht unter den verbotenen Geheimcode fällt.
Warum wurde hier die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen?
Die ehemalige Beschäftigte eines Fliesenlegerbetriebes forderte vor Gericht eine neues Endzeugnis ohne Lochung. Dies lehnte das Arbeitsgericht Weiden in Bayern ab. Es gebe zwar grundsätzlich formale Kriterien, die erfüllt sein müssten.
Da es sich hier aber um einen kleinen Handwerksbetrieb für Fliesen- und Natursteinarbeiten handele, der nachweisen konnte, dass er ausschließlich über gelochtes Geschäftspapier verfüge, dürfe das Zeugnis auch darauf verfasst werden.
Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 9. Januar 2019, Az. 3 Ca 615/18
Der Richter verwies darauf, dass die Anforderungen an einen kleinen Handwerksbetrieb geringer seien als die, die man beispielsweise an eine internationale Großkanzlei stelle.
Grundsätzlich sind also branchenübliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen.
Weiter sei es so, dass ein "unvoreingenommener Leser mit Branchenkenntnis" aus einer Lochung keine unzulässige Distanzierung des Zeugnisausstellers vom eigentlichen Inhalt erkennen könne.
Anders ausgedrückt gilt, dass ein gelochtes Zeugnis nicht grundsätzlich als böswillige Absicht eines Negativurteils durch den ehemaligen Arbeitgeber zu deuten ist.
Dass die Form der Ausstellung ebenso wichtig ist wie der eigentliche Inhalt, hat die Rechtsprechung grundsätzlich immer wieder bejaht.
Unter formalen Gesichtspunkten darf ein Arbeitszeugnis
keine Vielzahl von Rechtschreib- oder Kommafehlern,
enthalten. Weiter muss es
maschinell und mit lesbarem Schriftgrad
geschrieben worden sein.
Auch zu getackerten Arbeitszeugnissen haben Arbeitsgerichte Stellung genommen.
Hier gilt die Grundregel, dass die "Kopierfähigkeit" nicht beeinträchtigt sein darf. Schließlich werden Zeugnisse üblicherweise nie als Original, sondern früher eher als Kopie und heute eher als Scan versendet.
Solange aber bei der Kopie oder beim Scan keine optischen Auffälligkeiten durch die Heftklammern zu sehen sind, haben Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Erstellung einer ungehefteten Version.
Der Grundsatz der Kopierfähigkeit ohne "Streifen" gilt auch für gefaltete Arbeitszeugnisse.
Arbeitnehmer müssen wohl nicht nur eine, sondern wohl auch zwei Faltungen akzeptieren. Zumindest gilt dies laut Gerichten dann, wenn auch hier von der Faltung auf einer Zeugniskopie nichts mehr zu sehen ist.
Entsprechendes gilt für Scans von Zeugnissen, die E-Mail-Bewerbungen beigefügt werden.
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