Darf ABMAHNUNG im ▷ZEUGNIS erwähnt werden? Ist das Erlaubt?

Von Püttjer - Schnierda
  • Sie haben gerade eine Abmahnung bekommen und befürchten, dass diese später im Arbeitszeugnis steht?

  • Sie befürchten, dass schriftlich auf frühere Verletzungen von Arbeitspflichten hingewiesen wird?

  • Aber ist es überhaupt erlaubt, dass Abmahnungen im Zeugnis genannt werden?

 

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Abmahnung darf im Zeugnis nicht DIREKT erwähnt werden

Unsere Überschrift gibt schon einen Teil der Antwort auf die Frage "Darf auf eine frühere oder aktuelle Abmahnung in meinem Arbeitszeugnis hingewiesen werden?"

Grundsätzlich darf das Wort "Abmahnung" in Zwischen- oder Endzeugnissen nicht auftauchen.

Verboten sind Formulierungen dieser Art:

  • "Ihr Pflichtbewussstsein ist durchaus nicht zu tadeln, sie hat während der Arbeitszeit regelmäßig privat auf Instragram gepostet und wurde dafür arbeitsrechtlich abgemahnt."

  • "Seine Zuverlässigkeit ist problematisch, denn er kam so oft zu spät, dass wir ihn abmahnen mussten."

  • "Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten ist oft respektlos. Er reagiert auf Arbeitsanweisungen grundsätzlich überkritisch, was auch zu zwei Abmahnungen führte."

 

Der Sinn von Abmahnungen (hier: 50 Beispiele) liegt ja gerade darin, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ein ganz bestimmtes Fehlverhalten schriftlich vor Augen geführt wird, damit sie künftig ein anderes, erwünschteres Verhalten an den Tag legen.

Es wäre dann ja merkwürdig, wenn einerseits das Fehlverhalten gestoppt wurde, aber andererseits darauf im Zeugnis Bezug genommen wird.

Hier gilt die Wohlwollenspflicht, laut der das weitere berufliche Fortkommen des beurteilten Mitarbeiters nicht beeinträchtigt werden darf.

Aber Vorsicht, es kann dennoch Probleme geben. Auch ohne Erwähnung des Wortes "Abmahnung".

 




VORSICHT: Fehlverhalten manchmal doch im Zeugnis

Tatsächlich gibt es nicht nur eine Verpflichtung, dass Arbeitgeber Arbeitszeugnisse wohlwollend formulieren müssen.

Es gibt ebenso auch eine Wahrheitspflicht.

  • Kommt ein Arbeitnehmer also nicht nur ausnahmsweise, sondern fast jeden Tag zu spät, darf dies grundsätzlich im Zeugnis erwähnt werden.

  • Gibt es nicht nur einmal, sondern ständig Streit mit der Chefin wegen dem Sinn oder Unsinn von Arbeitsanweisungen, darf auch das erwähnt werden.

  • Und wer täglich überlange Raucherpausen einlegt, um sich vor der Arbeit zu drücken, wird auch hier im Zeugnis vermutlich eine böse Überraschung erleben.

Allerdings: Im Zeugnis dürfen nur die Verletzungen von Arbeitspflichten erwähnt werden, die zuvor auch erfolgreich abgemahnt worden sind.

Hier schließt sich damit der Kreis zur Ausgangsfrage: "Dürfen Abmahnungen im Arbeitszeugnis genannt werden?"

 

Indirekte Erwähnung erlaubt

Arbeitnehmer die gegen Arbeitspflichten regelmäßig verstoßen haben und dafür abgemahnt worden sind, dürfen in Zeugnissen entsprechend schlechter bewertet werden.

Vorausssetzung ist dabei die Abmahnung, die aber nicht genannt werden darf.

 




Geheimcode und Abmahnung im Zeugnis

Weil es so schwer ist, negative Bewertungen in Zeugnisse zu schreiben, setzen manche Arbeitgeber auf den sogenannten Geheimcode.

Diese spezielle Zeugissprache wird eingesetzt, um zwischen den Zeilen doch etwas Negatives über den beurteilten Arbeitnehmer mitzuteilen.

  • Beispiel 1: Es wird im Sozialverhalten nur das persönliche Verhalten gegenüber Kollegen erwähnt, aber nicht das Verhalten gegenüber Vorgesetzten. -> Bedeutung: "Es gab immer Ärger zwischen dem Mitarbeiter und seinen Vorgesetzten."

  • Beispiel 2: Beschreibungen, die kennzeichnend für das jeweilige Arbeitsfeld sind, werden im Arbeitszeugnis überhaupt nicht erwähnt und einfach weggelassen. Bürokaufleute, die nicht zuverlässig sind. -> Bedeutung: "unzuverlässig".

 

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Immer verboten im Zeugnis

Viele Aktivitäten, Beschreibungen oder Bewertungen sind in Arbeitszeugnissen nicht erlaubt.

Dies gilt nicht nur für Abmahnungen, verboten sind auch

  1. Erwähnung der Elternzeit, falls dies im Verhältnis zur gesamten Beschäftigungsdauer unerheblich ist.

  2. Verdächtigungen, ohne abgeschlossenes Strafverfahren.

  3. Lange Fehlzeiten wegen Krankheit.

  4. Eine Auszeit wegen Mutterschutz darf natürlich auch nicht erwähnt werden.

  5. Gleiches gilt für eine Mitarbeit im Betriebsrat oder im Personalrat.

  6. Pflichtverletzungen, die schon sehr lange zurückliegen, dürfen nicht genannt werden. Nach etwa drei Jahren ist das Fehlverhalten aus Zeugnissicht "verjährt".

  7. Der Kündigungsgrund darf nur erwähnt werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.

 




IMMER genau lesen: Gesamtnote und letzter Absatz

Wenn Sie in Ihrem Arbeitszeugnis indirekte Abwertungen befürchten, sollten Sie zunächst die wichtigsten Punkte überprüfen.

Hierzu zählen der Aufgabenblock mit den Tätigkeiten, die zentrale zusammenfassende Gesamtnote, besondere berufliche Erfolge und Leistungen und der letzte Absatz ("Schlussabsatz").

Im Schlussabsatz sollte beispielsweise für die erbrachten Leistungen "gedankt" werden. Weiter sollten gute Wünsche für die weitere berufliche und private Zukunft erwähnt werden.

Leider gibt es hierauf keinen Rechtsanspruch. Dennoch sollten Sie immer versuchen, entsprechende Bewertungen zu bekommen.

 

Orientieren Sie sich an unseren Mustern aus dem Downloadbereich. Dann haben Sie direkt vor Augen, worauf es ankommt und an welchen Stellen Sie eine Nachbesserung einfordern sollten.

Auch Ihre individuellen Stärken sollten im Zeugnis deutlich werden.

 

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