Haben Führungskräfte einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel beendet wird, in denen ihnen für ihre Leistungen gedankt, ihr Ausscheiden bedauert und ihnen für die Zukunft alles Gute gewünscht wird?
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Leiter eines Baumarktes, der die Formulierung "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." beanstandet hatte, keinen Anspruch auf "Dank und gute Zukunftswünsche" habe.
Seine Forderung, die beanstandete Schlussformel im Arbeitszeugnis durch "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." zu ersetzen, wurde abgewiesen.
BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11
In unserer Beratungspraxis erleben wir häufiger, dass es zwischen ehemaligen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Streit um einzelne Formulierungen im Arbeitszeugnis gibt. Enden die Auseinandersetzungen dann vor dem Arbeitsgericht, sind die Fronten oft so verhärtet, dass ein Kompromiss kaum noch zu erzielen ist.
Falls möglich, sollte das Zeugnis deshalb bereits dann erstellt werden, solange es noch einzelne Unterstützer im Unternehmen gibt. Schwierige Nachverhandlungen zum Zeugnis gelingen meist besser im direkten Kontakt mit Fachvorgesetzten oder Geschäftsführern als vor Gericht.
Weitgehend unbekannt ist auch die überaus nützliche Option bereits im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber nicht ein wohlwollendes Zeugnis, sondern ein Zeugnis nach eigenem Wortlaut anfertigt.
Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches
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