Zulässig? Überstunden sind mit Gehalt abgegolten

Von Püttjer - Schnierda

Klausel zur Pauschalabgeltung erlaubt? ✓ eindeutiges Urteil ✓ Anspruch auf zusätzlichen Lohn ✓ Vorteil: Normalverdiener ✓

 

- Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden zulässig?

- Müssen Überstunden immer extra vergütet werden?

- Wo liegt die Grenze der Vergütungspflicht?

 




Extra Geld oder Freizeit für Überstunden

Leider zu viele: Studien belegen regelmäßig, dass Deutschland nicht nur in Sachen Wirtschaftskraft, sondern auch in Sachen Überstunden einen Spitzenplatz einnimmt.

Extra bezahlt? Allerdings sind Überstunden für Arbeitnehmer häufig ein Reizthema, insbesondere dann, wenn im Arbeitsvertrag die Klausel „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ enthalten ist. Ist das überhaupt zulässig?

 




Bundesarbeitsgericht zur Pauschalabgeltung von Überstunden

Allgemeine Klauseln nicht zulässig: Schon vor längerem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederholt in Entscheidungen kritisiert, das pauschale Formulierungen wie „Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten“ offensichtlich zu unbestimmt sind.

Urteil: Klauseln dieser Art würden verschleiern, welchen zeitlichen Umfang die zusätzliche Arbeit für Arbeitnehmer überhaupt haben könnte. Daher sind derartige Klauseln zur Pauschalabgeltung üblicherweise unzulässig (BAG, Urteil vom 1.9.2010 – 5 AZR 517/09).

 




Entsteht aus der unwirksamen Klausel eine Vergütungspflicht?

Nachzahlung? Kommt es zum ernsthaften Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wird häufig auf Zahlung der geleisteten Überstunden geklagt. Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine unwirksame Klausel zur Abgeltung von Überstunden nicht immer zu einer Pflicht zur zusätzlichen Vergütung führen muss.

Kommt darauf an: Ob im Einzelfall eine Vergütungserwartung besteht, bestimme sich beispielsweise nach der Stellung des Arbeitnehmers, der Art, dem Umfang und der Dauer der Arbeitsleistung und der üblichen Gepflogenheiten am Arbeitsplatz (Verkehrssitte).

 




Zusätzliche Vergütung nur für Normalverdiener?

Schon genug: Besserverdiener, deren Jahresgehalt die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherungspflicht überschreite (€ 74.400,-/West und € 64.800,-/Ost in 2016), dürften demnach keine zusätzliche Vergütung für Überstunden erwarten (BAG, Urteil vom 17.8.2011 – 5 AZR 406/10).

Zu wenig: Ein Normalverdiener, wie beispielsweise ein Lagerarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von € 1.800,-, kann dagegen mit einer zusätzlichen Vergütung für Überstunden rechnen, wenn der Arbeitsvertrag die unbestimmte Klausel zur Pauschalabgeltung enthält (BAG Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10). Denn ein Lagerarbeiter schulde keine „Dienste höherer Art“ und erhalte auch keine „deutlich herausgehobene Vergütung“.

Fazit: Auch wenn Überstunden eigentlich nicht hätten geleistet werden müssen, folgt hieraus nicht zwangsläufig eine Vergütungspflicht. Zumindest nicht für Besserverdiener. Alternativ sollten Sie am Arbeitsplatz zu Überstunden öfter einmal selbstbewusst "Nein" sagen, wie Ihnen das leichter fällt, erfahren Sie hier.

 

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